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Schenkungssteuer in Österreich: Was Beschenkte und Schenkende wissen müssen

Vermögen weiterzugeben, noch zu Lebzeiten – das ist eine häufige Entscheidung innerhalb von Familien oder Partnerschaften. Ob Geld, ein Grundstück oder andere Werte, wer schenkt, möchte meist Gutes tun. Doch dabei sollte man die steuerlichen Pflichten nicht aus dem Blick verlieren. Denn auch wenn es keine klassische Schenkungssteuer mehr gibt, ist das Thema nicht erledigt.

In diesem Artikel klären wir, was die Schenkungssteuer in Österreich heute wirklich bedeutet, welche Freibeträge gelten, wann eine Meldepflicht besteht und warum bei Grundstücken oft die Grunderwerbsteuer zum Tragen kommt. Der Beitrag ist besonders für alle nützlich, die größere Geldbeträge oder Immobilien übertragen oder empfangen wollen – rechtssicher, transparent und ohne unangenehme Folgen.

Was fällt unter dem Begriff Schenkung im Steuerrecht?

Was fällt unter dem Begriff Schenkung im Steuerrecht?

Eine Schenkung ist im rechtlichen Sinne jede unentgeltliche Zuwendung von einer Person an eine andere. Der Schenker gibt freiwillig und ohne Gegenleistung einen bestimmten Vermögenswert ab – das kann Bargeld, ein Fahrzeug, ein Grundstück, Schmuck oder auch ein Unternehmensanteil sein.

Es spielt keine Rolle, ob es sich um einmalige oder wiederholte Schenkungen handelt. Entscheidend ist, sobald die Übertragung einen bestimmten Wert erreicht oder überschreitet, kann sie meldepflichtig werden – und in speziellen Fällen steuerlich relevant, zum Beispiel durch die Grunderwerbsteuer bei Immobilien.

Die Schenkungssteuer in Österreich: Gibt es sie noch?

Die Schenkungssteuer in Österreich wurde im August 2008 abgeschafft. Seither gibt es keine klassische Besteuerung mehr für Schenkungen unter Lebenden. Dennoch bleibt der Begriff relevant, denn Schenkungen unterliegen heute anderen steuerlichen Pflichten.

Wer etwa ein Grundstück geschenkt bekommt, muss Grunderwerbsteuer zahlen – selbst wenn die Übertragung innerhalb der Familie stattfindet. Zusätzlich ist bei bestimmten Werten innerhalb eines Jahres eine Anzeige beim Finanzamt verpflichtend.

Die Schenkungssteuer in Österreich mag als eigenständige Steuerform abgeschafft sein, doch ihre Auswirkungen bestehen in anderer Form fort – über Meldepflichten, Nebenkosten und Ersatzsteuern.

Historische Entwicklung: Die Schenkungssteuer vor 2008

Vor ihrer Abschaffung war die Schenkungssteuer in Österreich Teil der kombinierten Erbschafts- und Schenkungssteuer. Es gab ein gestuftes System mit Steuerklassen, die sich am Verwandtschaftsverhältnis orientierten:

  • Steuerklasse I: Kinder, Ehegatte
  • Steuerklasse II: Geschwister, Stiefkinder
  • Steuerklasse III: Schwiegereltern, Nichte, Freunde

Der jeweilige Steuersatz richtete sich sowohl nach der Steuerklasse als auch nach dem Wert der Schenkung. Mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, dieses System als nicht gerecht anzusehen, kam es 2008 zur Abschaffung.

Seitdem gilt: Keine Schenkungssteuer mehr, aber weiterhin Meldepflicht und Grunderwerbsteuer bei bestimmten Vermögensübertragungen.

Meldepflicht bei Schenkungen: Was, wann und wie melden?

Meldepflicht bei Schenkungen: Was, wann und wie melden?

Auch ohne Steuerpflicht besteht heute eine klare Meldepflicht von Schenkungen. Diese betrifft sowohl Geldgeschenke als auch Sach- oder Immobilienwerte, sofern bestimmte Grenzen überschritten werden.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Meldegrenzen:

  • 50.000 Euro innerhalb eines Jahres bei Angehörigen (Kinder, Eltern, Ehegatte)
  • 15.000 Euro innerhalb eines Jahres bei allen anderen Personen (z. B. Schwiegerkinder, Nichte, Urenkel)

Meldungspflichtig sind auch mehrere Schenkungen, wenn sie zusammen diese Beträge innerhalb eines Jahres übersteigen. Die Schenkung muss ab der Schenkung auf elektronischem Wege erfolgen, z. B. über das Digitale Amt, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten ab der letzten Zuwendung.

Eine nicht gemeldete Schenkung kann mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro sanktioniert werden – unabhängig davon, ob eine Steuerpflicht bestanden hätte oder nicht.

Die geltenden Freibeträge bei der Schenkungssteuer in Österreich

Auch ohne Steuer gilt ein System von Freibeträgen, die festlegen, wann eine anzeigepflicht ausgelöst wird. Der freibetrag bei der Schenkungssteuer lautet:

  • 50.000 Euro pro Jahr bei nahen Angehörigen
  • 15.000 Euro pro Jahr bei Dritten

Diese Freibeträge gelten nicht einmalig, sondern pro Kalenderjahr und pro Person. Werden diese Grenzen überschritten – z. B. durch mehrere Schenkungen –, ist das meldepflichtig, auch wenn es sich um Sachwerte oder grundstücksbezogene Schenkungen handelt.

Ein besonders hoher freibetrag von 400.000 Euro kann bei Betriebsübertragungen oder bestimmten erbschaftlichen Gestaltungen infrage kommen, muss jedoch individuell geprüft werden.

Grunderwerbsteuer statt Schenkungssteuer: Wann das gilt

Auch nach der Abschaffung der Schenkungssteuer in Österreich wird bei Schenkungen von Grundstücken oder Immobilien weiterhin eine Steuer fällig – die Grunderwerbsteuer.

Diese wird wie folgt berechnet:

  • 0,5 % für die ersten 250.000 Euro
  • 2 % auf die nächsten 150.000 Euro
  • 3,5 % auf alles über 400.000 Euro

Grundlage ist der sogenannte gemeine Wert des Grundstücks. Wichtig, auch bei Schenkungen innerhalb der Familie fällt diese Steuer an – ganz gleich, ob es sich um Kinder und Ehegatten oder entfernte Verwandte handelt.

Die Grunderwerbsteuer ist also der Ersatz für die früher existierende Schenkungssteuer bei Immobilien, wird aber unter eigenem Namen geführt.

Immobilienübertragungen: Steuerpflicht trotz familiärer Nähe

Immobilienübertragungen: Steuerpflicht trotz familiärer Nähe

Schenkungen von Grundstücken an Kinder, Ehegatten oder andere Familienmitglieder sind häufig, doch sie lösen fast immer eine Grunderwerbsteuerpflicht aus. Auch bei einer schenkung steuerfrei im eigentlichen Sinne, kommt es zu steuerlichen Folgen durch Nebenkosten wie:

  • Grunderwerbsteuer
  • Notarkosten
  • Grundbuchseintragung (1,1 % des Wertes)

Zudem müssen solche Schenkungen beim Finanzamt gemeldet und im Grundbuch eingetragen werden. Wird ein Grundstück geschenkt, ist also auch ohne Schenkungssteuer mit Kosten und Verwaltungsaufwand zu rechnen.

Besondere Fälle: Schenkungen unter Ehegatten und Verwandten

Schenkungen unter Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern oder Großeltern und Enkeln sind besonders begünstigt, aber nicht frei von Pflichten. Der Freibetrag von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres gilt auch hier – und ist oft schnell erreicht, etwa bei der Schenkung eines Autos, Schmuckstücks oder größeren Geldbetrags.

In diesen Fällen ist eine anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz vorgeschrieben. Bei Immobilien ist zusätzlich mit Grunderwerbsteuer zu rechnen – auch wenn steuerlich nahe Angehörige begünstigt werden. Die steuerklasse I spielt hier keine Rolle mehr, da es keine Schenkungssteuer mehr gibt.

Trotzdem sollten alle Schenkungen von Angehörigen, die über den Freibetrag hinausgehen, exakt dokumentiert und fristgerecht gemeldet werden.

Schenkungen außerhalb der Familie: Was ist zu beachten?

Schenkungen außerhalb der Familie: Was ist zu beachten?

Wer Schwiegereltern, Freunden oder entfernten Verwandten wie einer Nichte, einem Stiefkind oder einem Urenkel etwas schenkt, muss noch genauer aufpassen. Hier liegt der Freibetrag bereits bei 15.000 Euro innerhalb eines Jahres. Wird dieser Betrag überschritten, entsteht sofort eine Meldepflicht beim Finanzamt.

Außerdem gibt es hier keine Möglichkeit, etwaige steuerliche Begünstigungen wie bei Ehegatten zu nutzen. Schenkungen zwischen Angehörigen, die nicht zur Kernfamilie zählen, unterliegen somit schnell strengen Regeln – insbesondere bei mehreren Zuwendungen im Jahr.

Auch Sachgeschenke mit einem Wert von 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren können hier bereits meldepflichtig sein.

Fazit: Schenkungssteuer Österreich

Auch wenn die Schenkungssteuer in Österreich formal abgeschafft wurde, hat das Thema seine Komplexität behalten. Besonders bei größeren Vermögenswerten oder bei Schenkungen von Grundstücken ist eine saubere Planung und Dokumentation essenziell.

Wer heute Vermögen verschenkt, sollte sich trotz fehlender Schenkungssteuer mit den geltenden Regelungen intensiv auseinandersetzen. Nur wer Meldefristen und Freibeträge kennt, kann rechtssicher und vorausschauend schenken – zum Vorteil aller Beteiligten.

FAQs: Schenkungssteuer Österreich – Ihre Fragen beantwortet

Wie viel darf man in Österreich steuerfrei verschenken?

In Österreich darf man steuerfrei bis zu bestimmten Grenzen schenken, ohne dass eine Steuer anfällt – vorausgesetzt, die Schenkung wird ordnungsgemäß gemeldet. Diese Grenzen hängen vom Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab.

Bei engen Angehörigen wie Kindern, Eltern oder dem Ehegatten liegt die steuerfreie Grenze bei 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Bei Schenkungen an andere Personen – wie Schwiegereltern, Nichten oder Freunde – liegt der Schwellenwert bereits bei 15.000 Euro innerhalb eines Jahres.

Wird dieser Wert überschritten, muss die Schenkung binnen drei Monaten beim Finanzamt gemeldet werden. Eine Steuer fällt dennoch nicht automatisch an, außer es handelt sich um die Grunderwerbsteuer bei Immobilienübertragungen.

Wie viel Geld ist bei einer Schenkung steuerfrei?

  • 50.000 Euro innerhalb eines Jahres bei engen Angehörigen (Kinder, Ehegatte, Eltern)

  • 15.000 Euro innerhalb eines Jahres bei allen anderen Personen (z. B. Schwiegereltern, Nichten)

  • Innerhalb der Freibeträge besteht keine Steuerpflicht, aber ggf. Meldepflicht

  • Bei Immobilien kann zusätzlich Grunderwerbsteuer fällig werden, auch bei Schenkungen

  • Mehrere Schenkungen innerhalb eines Jahres werden zusammengerechnet

Was kostet eine Schenkung in Österreich?

Die Kosten einer Schenkung hängen davon ab, was verschenkt wird. Geld- oder Sachwerte innerhalb der Freibeträge verursachen in der Regel keine direkten Kosten, sofern keine besonderen Verträge oder Notare benötigt werden. Anders sieht es bei Schenkungen von Grundstücken oder Immobilien aus: Hier fallen Kosten für Notar, Grundbucheintrag und Grunderwerbsteuer an.

Die Grunderwerbsteuer beträgt je nach Wert des übertragenen Vermögens:

  • 0,5 % für die ersten 250.000 Euro

  • 2 % für die nächsten 150.000 Euro

  • 3,5 % für alles, was darüber hinausgeht

Zusätzlich kann eine Eintragungsgebühr beim Grundbuch anfallen (z. B. 1,1 % des Wertes), sowie Kosten für Urkunden oder Beglaubigungen. Somit kann eine Immobilienschenkung schnell mehrere tausend Euro kosten, selbst wenn keine klassische Schenkungssteuer anfällt.

Wie hoch ist die Schenkungssteuer bei 200.000 €?

Beziehung zum Beschenkten Steuerpflicht seit 2008 Grunderwerbsteuer (bei Immobilien) Sonstige Kosten
Ehegatte / Kind keine Schenkungssteuer 0,5 % auf 250.000 € → 1.000 € Notarkosten, Grundbuch
Schwiegereltern / Freunde keine Schenkungssteuer 0,5 % + 2 % (gestaffelt) → 2.000 € Notarkosten, Grundbuch
Keine Immobilien-Schenkung keine Steuer keine Grunderwerbsteuer evtl. Vertrag, Meldung
Schenkung nicht gemeldet Strafe möglich Bußgelder bis 10.000 €

Hinweis: Es gibt keine klassische Schenkungssteuer bei 200.000 €, aber bei Immobilien ist Grunderwerbsteuer fällig. Bei Geldschenkungen ist ab 50.000 € (bei Angehörigen) bzw. 15.000 € (bei Dritten) eine Meldepflicht zu beachten.

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